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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

§ 1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

§ 2 Gerichtsstand

1. Gerichtsstand -auch für Wechsel- und Scheckprozesse- ist nach Wahl des Verkäufers dessen Sitz oder Stuttgart. Sollte ein inländischer Käufer nicht Vollkaufmann sein, so wird die vorstehende Gerichts-standsvereinbarung nur für den Fall geschlossen, dass
1.1 die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
1.2 Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht worden. Für die Rechtsbeziehungen auch mit ausländischen Bestellern gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 3 Vertragsinhalt

1. Der Auftrag gilt unter Vorbehalt als bestätigt, dass
1.1 für die georderte Ware genügend Aufträge eingehen, so dass eine Produktion lohnend bzw. kostendeckend ist.
1.2 die für die Produktion der georderten Ware notwendigen Stoffe in ausreichender Menge, Qualität und Farbe vom Vorlieferanten ordnungsgemäß und rechtzeitig geliefert werden.
1.3 die mit der Fertigung der Ware beauftragten Betriebe die bestellte Ware in der erforderlichen Qualität und Menge rechtzeitig liefern. Treten o.g. Fälle ganz oder nur zum Teil ein, so ist der Verkäufer berechtigt, den erteilten Auftrag entsprechend anzupassen. Ein Rücktritt vom Gesamtvertrag durch den Käufer ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
2. Auch für eventuell künftige Vertragsbeziehungen mit dem Verkäufer, insbesondere auch für Lagerverkäufe gelten ausschliesslich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers. Eventuell anderslautende Bedingungen des Käufers sind ausgeschlossen.
3. Blockaufträge sind unzulässig. Diese können in Durchführungsbestimmungen geregelt werden.
4. Voraussetzung für die Lieferpflicht des Verkäufers ist die zweifelsfreie Kreditwürdigkeit des Bestellers. Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, durch die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe zweifelhaft erscheint, insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Räumungsverkauf, Geschäftsaufsicht, Konkursantrag, Zahlungsvollstreckungsmaßnahmen, Scheck- und Wechselproteste, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang und ä. Umstände, oder wenn der Besteller Vorräte, Aussenstände oder gekaufte Ware verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnungen nicht bezahlt, so ist der Käufer verpflichtet, Vorkasse nach Rechnungserstellung durch den Verkäufer zu leisten oder Sicherheit durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bankbürgschaft zu stellen. Geschieht dieses nicht binnen einer Woche nach Aufforderung durch den Verkäufer, ist dieser berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 35% des Kaufpreises vom Käufer zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten. Der Erfüllungsanspruch des Käufers ist ausgeschlossen. Der Besteller ist beweispflichtig dafür, dass vorstehend aufgeführte Umstände nicht vorliegen. Ihm obliegt auch der Nachweis, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die Pauschale. Bis dahin gelten laufende Fristen als unterbrochen.
5. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung.
6. Der Käufer ist zur Abnahme auch jeder Teillieferung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Abnahme ist eine Hauptverpflichtung. Gerät der Besteller mit der Erfüllung seiner Abnahmeverpflichtung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers bei Dritten einzulagern.

§ 4 Lieferung

1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Die Versandkosten trägt der Käufer. Bei Auftragswert unter € 50,00 geht die Verpackung zu Lasten des Käufers.
2. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik berechnet. Statt dessen kann ein pauschaler Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.
3. Sollten von seiten der Vorlieferanten bestimmte Materialien nicht geliefert werden oder aufgrund des Auftragsbestandes die Fertigung einzelner Artikel ausfallen, so ist der Verkäufer berechtigt, den erteilten Auftrag dahingehend zu berichtigen. Eine Gesamtanullierung von seiten des Käufers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
4. Der Lauf von vereinbarten Lieferfristen wird unterbrochen, sobald und solange der Besteller mit seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ganz oder teilweise in Rückstand gerät.
5. Wenn nicht anders vereinbart, gelten die festgelegten Liefertermine als ungefährer Versandtag. Ein etwa vereinbarter letzter Liefertag ist gewährt mit der Absendung der Ware durch den Verkäufer.
6. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das Transportrisiko trägt der Käufer.

§ 5 Verhinderung der Lieferung

1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Liefer- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nachlieferfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Verhinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
2. Hat die Verhinderung länger als fünf Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
3. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

§ 6 Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 14 Werktagen in Lauf gesetzt. Die Frist ist mit Absendung der Ware gewahrt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt, wenn nicht der Käufer innerhalb weiterer 14 Tage verlangt, dass der Vertrag erfüllt wird. Der Lieferant wird jedoch nach Ablauf der Nachlieferungsfrist von der Lieferverpflichtung frei, wenn er während der Nachlieferungsfrist oder nach deren Ablauf den Abnehmer zur Erklärung darüber auffordert, ob er Vertragserfüllung verlangt und dieser sich nicht unverzüglich äußert. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
2. Will der Käufer vom Vertrag zurückttreten, so muss er dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von vier Wochen setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fernschreiben abgeht. Die Frist ist mit Absendung der Ware gewährt. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Käufer gemäß Absatz 1 Satz 2 die Vertragserfüllung verlangt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
3. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens fünf Tage. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2. Die Frist ist mit der Absendung der Ware gewahrt.
4. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind die Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 7 Mängelrüge

1. Der Käufer ist verpflichtet die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen spätestens binnen einer Ausschlussfrist von 10 Tagen vom Eingang der Sendung an gerechnet zu rügen. Geht beim Verkäufer vor Ablauf dieser Frist keine Mängelrüge ein, gilt die Ware als genehmigt. Die Ware gilt desgleichen als genehmigt, wenn der Käufer im Falle einer Rüge die Ware auf Verlangen des Verkäufers nicht innerhalb einer Woche zurücksendet. Die Beweislast für die Wahrung der Fristen trägt der Käufer.
2. Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Größe, des Gewichts, der Aufrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Lieferung mangelfreier Ersatzware oder Nachbesserung innerhalb von 14 Tagen nach Rückempfang der Ware oder das Recht des Rücktritss vom Vertrage. Die Frist ist mit Absendung der Ware gewahrt. Die Gefahr der Rücksendung trägt der Besteller.
4. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Zahlungen

1. Die Rechnung wird in EURO zum Tage der Auslieferung ab Fabrik ausgestellt. Eine Valutierung ist ausgeschlossen.
2. Rechnungen sind zahlbar ausschließlich innerhalb von 10 Tagen vom Tage der Ausstellung an mit 4% Skonto. Weitere Abzüge sind ausgeschlossen.
3. Sollte entgegen der getroffenen Vereinbarung der Rechnungsbetrag nach 10 Tagen nicht eingegangen sein, so wird ein Zeitraum von 30 Tagen vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung als Nettoziel festgelegt. Zahlungen sind durch Überweisungen zu leisten. Maßgeblich für den Eingang ist das Datum der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers, die bei Scheckgutschriften 10 Tage nach deren Wertstellung angenommen werden soll. Falls Schecks oder Wechsel gegeben werden sollten, so wird durch deren eventuelle Entgegennahme und Einlösung durch den Verkäufer nichts an dem ursprünglich vereinbarten Fälligkeitstermin geändert, insbesondere liegt hierin keine Stundung durch den Verkäufer. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich aus unaufgefordert übersandten Schecks oder Wechsel zu befriedigen. Protestkosten, Diskontspesen und eventuelle Bearbeitungsgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Auch dann, wenn von dem Käufer gegeben Wechsel von dem Verkäufer nicht diskontiert werden sollten ist er berechtigt, dem Käufer die banküblichen Diskontspesen in Rechnung zu stellen.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen aus einem erteilten Gesamtauftrag gesondert zu fakturieren.

§ 9 Zahlungsverzug

1. Bei Zahlung nach Fälligkeit treten ohne Mahnung die Verzugsfolgen ein und es werden Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz, mindestens jedoch in Höhe des je-weiligen Überziehungssatzes der Bank des Verkäufers seit dem 30. Tag nach Fakturierung bzw. Fälligkeit berechnet. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Kosten und Zinsen oder bei Annahmeverweigerung früherer Lieferungen des Verkäufers durch den Besteller ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinenem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen oder die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig. Kommt der Besteller mit seinen Abnahme- und Zahlungs-verpflichtungen ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Rückstand, so werden sämtliche anderen eventuellen For-derungen des Verkäufers aus der laufenden Geschäftsverbindung in voller Höhe zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist auch berechtigt vom Vertrag zurück zu treten. Unter Vorbehalt der Geltungmachung höherer Kosten kann der Verkäufer bei Rücktritt vom Vertrag Schadens-ersatzansprüche verlangen. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, so ist der Verkäufer unter Vorbehalt der Geltungmachung tatsächlicher höherer Kosten berechtigt, pauschal 35% des Kaufpreises vom Käufer zu verlangen. Dem Käufer obliegt der Nachweis, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
2. Falls der Besteller bestellte Ware nicht abnimmt, solche unberechtigt zurücksendet oder er von dem Verkäufer nicht beliefert werden kann, weil er mit seinen sonstigen Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist, ist der Verkäufer nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Absendung einer schriftlichen entsprechenden Ankündigung berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen oder den ihm entstandenen Verlust bei dem Besteller geltend zu machen. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz auf Wertminderung, so kann er unter Vorbehalt der Geltendmachung tatsächlich höherer Kosten pauschal 35% des Kaufpreises vom Käufer verlangen. Dem Käufer obliegt der Nachweis, ein Schaden oder Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Er tritt jedoch bei Nichtzahlung seine Zahlungsansprüche gegen seine Käufer an uns ab. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unbezahlten Waren zu verpfänden oder sicherungs zu übereignen. Im Falle einer gerichtlichen Pfändung ist der Käufer verpflichtet, sofort den Verkäufer von der Pfändung zu unterrichten. Die Benachrichtigung muss enthalten: Anschrift des Gläubigers, Höhe der Schuldsumme, Aufstellung der gepfändeten Gegenstände, Versteigerungstermin und Anschrift des zuständigen Gerichtsvollziehers.
2. Gerät der Besteller mit der Bezahlung des Kaufpreises in Rückstand, so ist der Verkäufer berechtigt, die noch unbezahlte Ware vom Besteller heraus zu verlangen und ab zu holen. Macht der Verkäufer von diesem Recht Gebrauch, so ist damit ein Rücktritt vom Vertrag nicht verbunden.
3. Der Verkäufer kann die Rechte aus § 9 Nr. 2 geltend machen.

§ 11 Warenrücksendungen

Warenrücksendungen gleich welcher Art bedürfen der Zustimmung des Verkäufers und sind zu avisieren. Nicht avisierte Sendungen können nicht angenommen werden.

§ 12 Alleinverkauf

Der Käufer wird die gekauften Stücke nur in seinem in der Bestellung genannten Geschäftslokal Endverbrauchern zum Verkauf anbieten. Der Verkauf dieser Waren in anderen Geschäftslokalen oder über andere Firmen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Der Käufer haftet für sämtliche Schäden, die dem Verkäufer durch eventuelle Verstöße gegen diese Vereinbarung entstehen. Bei Verletzung von dem Käufer gemachten Exklusivitäts-zusagen, die auf Verstößen anderer Kunden gegen diese Vereinbarung beruhen, tritt der Verkäufer seine Ansprüche aus dieser Vereinbarung an den Verletzten ab, damit dieser selbst gegen den Verletzer vorgehen kann. Hierdurch werden weitergehende Ansprüche gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen. Der Verkäufer macht grundsätzlich keine Alleinverkaufszusagen, Ausnahmen sind an Mindestabnahmen gebunden. Eine solche Zusage bezieht sich nur auf die georderten Facons und Modelle und gilt nur für die jeweilige Saison.

§ 13 Sonstiges

1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die sonstigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren schon hiermit diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der etwa unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
2. Im übrigen gelten die Einheitsbestimmungen der Deutschen Bekleidungsindustrie
3. Macht eine Partei stillschweigend keinen Gebrauch von ihr zustehenden Rechten, so stellt dieses keinen Verzicht auf diese Rechte dar.
4. Der Verkäufer ist berechtigt die aus dem Vertragsverhältnis anfallenden personenbezogenen Daten des Käufers für eigene Zwecke zu speichern, zu verändern, zu übermitteln und zu löschen. Der Käufer verzichtet auf eine gesonderte Benachrichtigung bei erstmaliger Speicherung von Daten zu seiner Person.

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